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   FG München, 05.11.2003 - 4 K 4790/01   

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https://dejure.org/2003,10794
FG München, 05.11.2003 - 4 K 4790/01 (https://dejure.org/2003,10794)
FG München, Entscheidung vom 05.11.2003 - 4 K 4790/01 (https://dejure.org/2003,10794)
FG München, Entscheidung vom 05. November 2003 - 4 K 4790/01 (https://dejure.org/2003,10794)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Differenzierung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen anhand des Inlandswohnsitzes; Vorliegen einer indirekten Diskriminierung; Besteuerung nach österreichischen Vorschriften; Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit EG-Recht; Zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit EG-Recht des § 16 Abs. 2 ErbStG .; Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit EG-Recht; Zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit EG-Recht des § 16 Abs. 2 ErbStG .; Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit EG-Recht - Zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit EG-Recht des § 16 Abs. 2 ErbStG. - Erbschaftsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freibetragsregelung bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 847
  • EFG 2004, 410
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG München, 05.11.2003 - 4 K 4790/01
    Lediglich wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden (s. Urteile EuGHE I 1995, 225, NJW 1995, 1207 ; EuGHE I 1995, 2493, EuZVV 1995, 703), hier also für gleichartige Erwerbe unterschiedliche Freibeträge gelten (einmal der volle Freibetrag von 400.000 DM nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG , ein andermal hingegen nur der Freibetrag von 2.000 DM) läge ein solcher Verstoß vor.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus FG München, 05.11.2003 - 4 K 4790/01
    Lediglich wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden (s. Urteile EuGHE I 1995, 225, NJW 1995, 1207 ; EuGHE I 1995, 2493, EuZVV 1995, 703), hier also für gleichartige Erwerbe unterschiedliche Freibeträge gelten (einmal der volle Freibetrag von 400.000 DM nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG , ein andermal hingegen nur der Freibetrag von 2.000 DM) läge ein solcher Verstoß vor.
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus FG München, 05.11.2003 - 4 K 4790/01
    Nach der Entscheidung des EuGH zu C 397/98 und C 410/98 seien Diskriminierungen unter Berufung auf die Kohärenz des Steuersystems unzulässig, wenn diese durch DBA vermieden werden könnten.
  • FG Düsseldorf, 03.07.1996 - 4 K 5910/91
    Auszug aus FG München, 05.11.2003 - 4 K 4790/01
    Es könnte die Ungleichbehandlung bei Gewährung des Steuerfreibetrags allenfalls eine indirekte Diskriminierung (s. dazu Dautzenberg/Brüggemann BB 1997, 123, 127 sowie Troll a.a.O. Einf. Tz. 51 "versteckte Diskriminierung") nach dem Wohnsitz darstellen, zumal grundsätzlich der Regelungsbereich der DBAs nicht zu den Gemeinschaftskompetenzen gehört (s. Art. 293 EG-Vertrag sowie Dautzenberg/Brüggemann a.a.O. S. 124; s.a. FG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.1996 4 K 5910/91 Erb, EFG 1996, 1166 m.w.N.), außer es besteht eine Regelungslücke (s. Troll a.a.O. § 2 Tz. 141 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - 2 K 1986/07

    Inländischer Wohnsitz - Schenkungsteuer - Keine gemeinschaftsrechtswidrige

    Diese Differenzierung rechtfertigt die unterschiedliche Gestaltung der Freibetragsregelung und könnte allenfalls dann zu einer mittelbaren Diskriminierung im Ausland wohnender EG-Bürger führen, wenn mit der Schenkung das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Schenkers übertragen worden wäre und damit der inländischen Schenkungsteuer unterliegen würde (so auch für die Erbschaftsteuer FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2006 9 V 14/06, [...]; FG München, Urteil vom 5. November 2003 4 K 4790/01, EFG 2004, 410, FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 1996 4 K 5910/91 Erb, EFG 1996, 1166; offen gelassen von BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03, BStBl II 2005, 875; für europarechtlich bedenklich halten dagegen die Regelung Moench in Moench / Kein-Hümbert / Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juni 2008, § 16 RdNr.12; Meincke, ErbStG, § 16 RdNr. 12; Jülicher in Troll / Gebel / Jülicher, ErbStG, § 16 RdNr. 21).
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